Anpassung des kantonalen Richtplans 16/3

Stellungnahme der VCS Sektion Zug

Die Sektion Zug des VCS Verkehrs-Club der Schweiz bedankt sich für die Möglichkeit der öffentlichen Mitwirkung zur Anpassung des kantonalen Richtplans. Die VCS Sektion Zug bezieht folgende Stellungnahme:

G 1.4

Antrag: Es müssen auch Spielräume für eine  „nachhaltige“ Entwicklung gegeben werden.

Begründung: Eine nachhaltige Entwicklung beruht auf den drei Pfeilern Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt.  Nur mit einer nachhaltigen Entwicklung kann eine Gesellschaft langfristig sinnvoll funktionieren.

G 2.1

Antrag: Für ein langsames Bevölkerungswachstum, wie in G 1.3 gewünscht, soll die Bevölkerungszahl wieder näher an das tiefe Wachstumsszenario gemäss BFS gesenkt werden, und somit 140‘000 nicht überschreiten.

Begründung: Ein mittleres Wachstum steht im Widerspruch zu G 1.3. Der Kanton Zug hat nur begrenzt freie Siedlungsflächen. Anstatt in Zukunft wieder neue Bauzonen einzuzonen, muss sich das Wachstum verlangsamen und längerfristig bei einer vordefinierten Höchstzahl zum Stillstand kommen. Ansonsten werden die Talregionen im Kanton Zug in Zukunft völlig zubetonieren werden. Ein langsames Wachstum ist zudem nötig, um dem immer grösser werdenden Verkehrsaufkommen schneller entgegen wirken zu können. 

G 3.1

Antrag: Die Anzahl Beschäftigte im Kanton Zug für 2040 muss viel tiefer gelegt werden als 130‘000. Ergänzend ist folgender Satz zu schreiben: „Das Verhältnis Beschäftigte/Einwohner wird stark nach unten korrigiert.“

Begründung: Wie auch im raumplanerischen Bericht (Dezember 2016, S. 35) geschrieben, muss das Arbeitsplatz/Einwohnerverhältnis dringend nach unten korrigiert werden. Dies führt zur Reduktion der Pendlerströme, da die Chance wächst, dass Beschäftigte in der Nähe des Arbeitsplatzes wohnen. Folglich gilt, die Anzahl Arbeitsplätze nur noch sehr langsam bis gar nicht mehr zu erhöhen.

G 3.2

Antrag: Folgender Satz ist zu streichen: „Die Zahlen zur Beschäftigtenentwicklung können durch Verdichtung innerhalb des bestehenden Siedlungsgebiets überschritten werden.“

Begründung: Das Arbeitsplatz/Einwohnerverhältnis muss nach unten korrigiert werden, um den massiven Pendlerströmen entgegen zu wirken. Doch durch den letzten Satz in G 3.2 wird ein Spielraum für noch höhere Beschäftigtenzahlen zugelassen und das Arbeitsplatz/Einwohnerverhältnis kann so niemals herunter gebracht werden. Richtplanerische Bestimmungen werden somit einfach umgangen.

G 4.2

Antrag: „Der Kanton Zug schafft die Rahmenbedingungen […]“ ist zu ersetzen durch „Der Kanton Zug erlässt Vorschriften […]“. Ebenso ist der Langsamverkehr hinzuzufügen: „[…] an gut mit dem öffentlichen Verkehr und dem Langsamverkehr erreichbaren Orten“

Begründung: Es ist notwendig, dass Arbeitsplätze gut an den ÖV und an den LV angebunden sind, um den MIV zu senken und die Pendlerströme besser in den Griff zu kriegen. Bloss Rahmenbedingungen zu schaffen, reicht hier nicht aus. 

G 7.1

Antrag: Ergänzend ist folgendes zu schreiben: „Um den dringend nötigen Wandel des Modal Split zu ändern, wird der motorisierte Individualverkehr (MIV) gesenkt, sowie der öffentliche Verkehr und insbesondere der Langsamverkehr gefördert.“

Begründung: Eine Änderung des Modal Split hin zu weniger MIV und mehr ÖV und LV ist notwendig, um den Verkehr zu verflüssigen, einen weiteren Ausbau der Strassen zu verhindern und die Luft- und Lärmschutzverordnungen einzuhalten.

G 7.3

Antrag: G 7.3 ist folgendermassen zu ändern: „Die notwendigen Flächen für die Mobilität werden nicht erhöht. Bei der Leistungssteigerung und dem Ausbau bestehender Infrastrukturen haben der öffentliche Verkehr und der Langsamverkehr Priorität und stehen vor dem Bau von neuen grossräumigen Verkehrstrassen.

Begründung: Ein Ausbau für den MIV ist zu vermeiden, denn der MIV braucht gegenüber dem ÖV und dem LV ein Vielfaches mehr an Fläche pro transportierte Person. Vielmehr soll die bestehende Infrastruktur für den LV und den ÖV genutzt werden, um einen positiven Wandel des Modal Split herbeizuführen. 

G 8.3

Antrag: Die Auflistung ist wie folgt zu ergänzen: „Doppelspurausbau zwischen Horgen - Sihlbrugg - Baar Litti“

Begründung: Der Ausbau des Zimmerbergtunnels muss mit dem Kanton Zürich koordiniert werden.

G 8.4 

Antrag: „Verlagerung Zupendler auf ÖV“ wird geändert zu „Verlagerung MIV-Pendler auf ÖV“

Begründung: Auch wenn mehr zu- als wegpendeln, müssen die Pendlerströme in beide Richtungen berücksichtigt werden. Ergänzung MIV-Pendler, weil es auch Velofahrer gibt, die pendeln, die aber nicht auf den ÖV umsteigen sollen.

G 8.5

Antrag: „Verlagerung Zupendler auf ÖV“ wird geändert zu „Verlagerung MIV-Pendler auf ÖV“

Begründung: Auch wenn mehr zu- als wegpendeln, müssen die Pendlerströme in beide Richtungen berücksichtigt werden. Ergänzung MIV-Pendler, weil es auch Velofahrer gibt, die pendeln, die aber nicht auf den ÖV umsteigen sollen.

G 8.6

Antrag: „Verlagerung Zupendler auf ÖV“ wird geändert zu „Verlagerung MIV-Pendler auf ÖV“

Begründung: Auch wenn mehr zu- als wegpendeln, müssen die Pendlerströme in beide Richtungen berücksichtigt werden. Ergänzung MIV-Pendler, weil es auch Velofahrer gibt, die pendeln, die aber nicht auf den ÖV umsteigen sollen.

G 9.2.7

Antrag: „Nach der Realisierung der Tangente Zug–Baar und der Umfahrung Cham-Hünenberg“ ist zu streichen. Der Satz ist nur folgendermassen zu schreiben: „Es entstehen in den Zentren attraktive verkehrsarme Plätze, Strassen und Wege.“ Zudem ist zu prüfen, ob die Umfahrung Cham-Hünenberg noch zeitgemäss ist.

Begründung: Die Aufwertung der Zentren soll nicht von der Tangente Zug-Baar und der Umfahrung Cham-Hünenberg abhängig sein, sondern möglichst bald umgesetzt werden. Es ist fraglich, ob die Umfahrung Cham-Hünenberg zum heutigen Zeitpunkt noch nötig und zeitgemäss ist, nachdem die Autobahn zwischenzeitlich ausgebaut wurde und ebenfalls als Umfahrung dient.

G 9.2.8

Antrag: „die Hälfte“ ist durch „zwei Drittel“ zu ersetzen. Zudem ist folgendes zu ergänzen: „Der Kanton sorgt dafür, dass der MIV möglichst nicht mehr wächst. Dies, indem zusätzlicher Verkehr grossenteils mit dem Langsamverkehr und dem ÖV übernommen und der vorhandene MIV möglichst auf andere Verkehrsträger umgelagert wird.

Begründung: Dass der ÖV und der LV bloss die Hälfte des Mehrverkehrs übernehmen sollen, ist ein zu niedriges Ziel. So kann die gewünschte Änderung des Modal Split zu mehr ÖV und LV nicht erreicht werden. 

G 9.2.9

Antrag: Der letzte Satz in G 9.2.9 ist folgendermassen zu ändern: „Weitergehende Massnahmen sind mit der Allgemeinheit, der Wirtschaft und im Sinne der Umwelt zu prüfen und umzusetzen.“ 

Begründung: Der Staat muss im Interesse der Allgemeinheit und für den Umweltschutz strenge Vorgaben machen. Die Wirtschaft darf nicht alleine unsere Infrastruktur bestimmen. Im Sinne der nachhaltigen Entwicklung können z.B. Parkplätze für Arbeitnehmer, die sich im ÖV-Gütebereich A oder B befinden, bewirtschaftet werden. Die eingenommene Bewirtschaftungsgebühr ist dem Kanton nachweislich einerseits für den Unterhalt der Parkplätze zu verwenden, andererseits für Anreize, den ÖV oder den LV zu benutzen.

G 9.3.4

Antrag: Folgender Satz ist zu streichen: „Die Busse verkehren nach Zug/Baar ausser in den Randzeiten alle 15 Minuten.“ Zudem ist der zweite Satz folgendermassen zu ändern: „Es sind angemessene und attraktive Verbindungen für den Langsamverkehr zwischen Unterägeri und Oberägeri zu schaffen, sicherzustellen und zu unterhalten.“

Begründung: Den Verkehrsintervall zwischen Baar/Zug auf 15 min festzulegen, schränkt zu sehr ein. Die Nachfrage könnte unerwartet stark steigen oder sinken. Das Potenzial des LV zwischen Unter- und Oberägeri soll nicht nur genutzt sondern aktiv gefördert werden. Der ursprüngliche Satz ist nicht genügend aussagekräftig.

G 9.6.1

Antrag: G 9.6.1 ist wie folgt zu ändern: „Die Kantone Luzern und Zug definieren die langfristige Entwicklung des strategischen Arbeits- und Wohngebiets Rontal. Die Entwicklung der Verkehrsinfrastrukturen ist von zentraler Bedeutung. Für die verkehrsmässigen Erschliessung kooperieren die beiden Kantone im Sinne der nachhaltigen Entwicklung zusammen. Es sind keine Aus- oder Neubauten für die Erschliessung mit dem motorisierten Individualverkehr auf Kosten der Allgemeinheit vorzusehen.“

Begründung: Die Verantwortung bei der Entwicklung von Verkehrsinfrastrukturen muss von beiden Kantonen gemeinsam getragen werden. Es ist von zentraler Bedeutung, den MIV nicht weiter auszubauen, und stattdessen den ÖV sowie den LV zu fördern. 

S 1.2.1

Antrag: S 1.2.1 ist ganz zu streichen.

Begründung: Dieser Absatz widerspricht dem Stopp der Siedlungsausdehnung in G 5.1.

S 1.2.2.

Antrag: S.1.2.2 ist folgendermassen zu ändern: „Im Rahmen der nächsten Revision der Nutzungsplanung verzichten die Gemeinden auf substanzielle neue Einzonungen. Ausnahmen können für Zonen des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen bewilligt werden, jedoch müssen diese möglichst zentral und gut an den öffentlichen Verkehr angeschlossen sein. Arrondierungen der Bauzonen bis kantonsweit maximal 10 Hektaren bleiben bei ausgewiesenem Bedarf möglich. Der Kanton zeigt die Verteilung auf die einzelnen Gemeinden auf. Bevor sie die Bauzonen arrondieren, zeigen die Gemeinden auf:“ 

Begründung: Bauten des öffentlichen Interesses an entlegenen Orten sind zu vermeiden, da sie einen Mehrverkehr und einen möglichen Ausbau der Strassen und Infrastruktur nach sich ziehen.

L 1.2.1

Antrag: Punkt a. ist folgendermassen zu ergänzen: „Bestehende Erschliessung (Verkehr, Wasser, Abwasser und Energie) an möglichst zentraler Lage oder möglichst nahe der Stadtlandschaft“

Begründung: Bodenunabhängige Landwirtschaft darf nicht an entlegenen Orten oder inmitten der Landwirtschaftsfläche betrieben werden, da dies zu längeren Verkehrswegen führt.

L 11

Antrag: Folgender Punkt wird zu L 11 Gebiete für Erholung und Sport geschrieben: „Weitere, neue Strassen durch Erholungsgebiete sind nicht erlaubt.

Begründung: Die Lorzenebene beispielsweise gilt als wichtiges Erholungsgebiet und „grüne Lunge“ zwischen Zug, Baar und Steinhausen. Dem wachsenden Siedlungsdruck auf die Lorzenebene ist entgegenzuwirken. Weitere Strassen durch die Lorzenebene, wie es mit der Verlängerung der General Guisanstrasse geschehen könnte, sind daher zu verbieten.

28.02.2017

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